Definition: Fähigkeit einer Anlage oder eines Gerätes, für den vorgesehenen Zweck zuverlässig nutzbar zu sein.
Erläuterung: Ein Gerät gilt als gebrauchstauglich, wenn es ohne Ausfälle funktioniert und die erwartete Leistung erbringt. Der Begriff wird häufig in Normen und Prüfungen verwendet.